Übertretung der Chauffeurverordnung | Strassenverkehrsgesetz SVG
Sachverhalt
A. Das Regionalgericht Viamala erklärte A._____ wegen Übertretung der Ver- ordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1 [SR 822.221]) gemäss Art. 13b Abs. 4 ARV 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 lit. f ARV 1 schuldig. Es bestrafte sie mit einer Busse von CHF 600.00, anstelle welcher im Falle der schuldhaften Nichtbezah- lung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tag treten sollte. Die Verfahrenskosten von CHF 4'830.00 wurden vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt. B. Gegen dieses Urteil erhob A._____ (nachfolgend: Beschuldigte) am 4. März 2024 (Poststempel) Berufung. C. Mit Verfügung vom 27. März 2024 ordnete der Vorsitzende der I. Straf- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Berufungsverfahren an. Mit Eingabe vom 18. April 2024 (Poststempel) reichte die Beschuldige die schriftliche Berufungsbegründung ein. Darin führte sie aus, dass sie keine Schuld treffe und sie somit freizusprechen sei. D. Mit Eingabe vom 26. April 2024 (Poststempel) erklärte die Staatsanwalt- schaft, auf eine Stellungnahme zu verzichten, und beantragte die Abweisung der Berufung. Das Regionalgericht Viamala reichte keine Stellungnahme ein.
3 / 8
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Prozessuales und Kognition
E. 1.1 Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Viamala ist die Beru- fung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ist zur Behandlung der vorliegenden Berufung zuständig (vgl. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100] i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kan- tonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die formellen Anforderungen an die Berufung sind vorliegend eingehalten (Art. 399 StPO). Auf die Berufung ist daher einzutre- ten.
E. 1.2 Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erst- instanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich da- hingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichti- ge Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gegeben ist. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhalts- feststellung, wenn sie willkürlich ist (BGer 6B_362/2012 v. 29.10.2012 E. 5.2). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundes- gerichts in der Beweiswürdigung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdi- gung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch ste- hen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die An- nahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel an- melden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Ab- weichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (vgl. Markus Schott, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, N 9 zu Art. 97 BGG). Weiter in Betracht fallen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht (vgl. Daniel Jositsch/Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, N 13 zu Art. 398
E. 4 / 8 StPO). Im Gegensatz zum Sachverhalt prüft das Berufungsgericht sämtliche Rechtsfragen ohne Einschränkung, d.h. mit freier Kognition, und zwar nicht nur materiell-rechtliche, sondern auch prozessuale. Neue Behauptungen und Beweise dürfen nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2. Anklage und vorinstanzliches Urteil 2.1. In der Anklage wird der Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, dass B._____ in der Zeit vom 28. April 2021 bis am 21. Mai 2021 acht Mal die persönliche Fahrtschreiberkarte der Beschuldigten benutzt habe. Die persönliche Fahrtschreiberkarte der Beschuldigten habe B._____ von der Beschuldigten erhal- ten und in seinem Portemonnaie aufbewahrt. Die Beschuldigte habe ihm ihre per- sönliche Fahrtschreiberkarte überlassen, obwohl sie wusste, dass sie diese ande- ren nicht zur Verfügung stellen dürfe. Damit liegt nach Auffassung der Staatsan- waltschaft eine Übertretung der Chauffeurverordnung gemäss Art. 13b Abs. 4 ARV 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 lit. f ARV 1 vor, wofür die Beschuldigte mit einer Busse von CHF 500.00 zu bestrafen sei. 2.2. Das Regionalgericht Viamala verurteilte die Beschuldigte gestützt auf Art. 13b Abs. 4 ARV 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 lit. f ARV 1 zu einer Busse von CHF 600.00. In ihrem Urteil stellte die Vorinstanz fest, dass B._____ in der Zeit vom 28. April bis am 21. Mai 2021 bei den acht in der Anklageschrift erwähnten Fällen die persönliche Fahrerkarte der Beschuldigten benutzt habe. Auch sei auf- grund der offensichtlichen Umgehungsabsicht in Bezug auf die Lenkpausen (Art. 8 ARV 1) resp. Ruhezeiten (Art. 9 ARV 1) ausgewiesen, dass die Beschuldigte B._____ ihre persönliche Fahrerkarte willentlich überlassen habe. 3. Vorbringen der Beschuldigten 3.1. Die Beschuldigte rügt in der Berufungsbegründung implizit eine offensicht- lich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Sie habe zu keinem Zeitpunkt ihre Fahrerkarte B._____ zum Gebrauch überlassen. B._____ habe ei- genmächtig entschieden, ihre Fahrerkarte zu gebrauchen, und sie habe auch nicht mitbekommen, dass ihre Fahrerkarte von einer anderen Person gebraucht worden sei. Denn ihre Fahrerkarte brauche sie nur ab und an für vereinzelte Fahrten und somit habe sie nicht bemerkt, dass die Fahrerkarte nicht in ihrem Besitz sei. Sie müsse versehentlich die Fahrerkarte in den Geschäftsräumlichkeiten zurückgelas- sen und B._____ sie zum Gebrauch übernommen haben. Sie sei davon über- zeugt, dass sie keine Schuld treffe und sie somit freigesprochen werden müsse (A.5).
E. 4.1 Für die Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen werden gemäss Art. 13a Abs. 1 ARV 1 Fahrtschreiberkarten ausgestellt, wozu gemäss lit. a auch die Fahrerkarten zählen. Art. 13b Abs. 4 ARV 1 bestimmt, dass pro Führer oder Führerin nur eine Fahrerkarte ausgestellt werden darf, diese persönlich und nicht übertragbar ist. Gemäss Art. 21 Abs. 2 ARV 1 wird mit Busse bestraft, wer die Kontrollbestimmun- gen (Art. 13–18) verletzt. Dazu zählt insbesondere, wer seine persönliche Fahrt- schreiberkarte einer anderen Person zur Verfügung stellt (Art. 21 Abs. 2 lit. f ARV 1).
E. 4.2 Aus der Berufungsbegründung ergibt sich, dass die Beschuldigte im Beru- fungsverfahren die Auffassung vertritt, dass sie ihre Fahrerkarte versehentlich in den Geschäftsräumen zurückgelassen haben müsse und B._____ ohne ihr Wis- sen eigenmächtig entschieden habe, die Fahrerkarte zu gebrauchen. Aus diesen Aussagen ist zu schliessen, dass die Beschuldigte im Berufungsverfahren den Standpunkt vertritt, dass B._____ zu den fraglichen Zeitpunkten den Lastwagen gefahren hat. Es ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Be- schuldigten davon auszugehen, dass B._____ den Lastwagen zu den fraglichen Zeitpunkten unter Verwendung der Fahrerkarte der Beschuldigten lenkte. 4.3.1. Die Beschuldigte bringt vor, dass sie die Fahrerkarte B._____ nicht über- reicht habe, sondern dieser eigenmächtig entschieden habe, die Fahrerkarte zu gebrauchen. 4.3.2. Die Vorinstanz erwog, dass es auffalle, dass die Fahrerkarte der Beschul- digten mit einer Ausnahme jeweils genau dann zum Einsatz gelangte, als B._____ gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Chauffeurverordnung eine Lenk- zeitpause hätte einlegen müssen. Es sei damit offensichtlich, dass mit der in der Anklageschrift beschriebenen Vorgehensweise die gesetzliche Ruhezeitregelung hätte umgangen werden sollen (act. E.1, E. 3.2). Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass B._____ seiner Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft unentschul- digt fern geblieben sei und die deswegen ausgesprochene Busse von seinem Ar- beitgeber bezahlt worden sei. Die Beschuldigte und ihr Sohn hätten somit das Verhalten von B._____ unterstützt, was nur damit erklärt werden könne, dass jene hätten verhindern wollen, dass B._____ sie mit einer wahrheitsgemässen Aussage belasten würde (act. E.1, E. 3.4). Die Vorinstanz schlussfolgerte, dass aufgrund der offensichtlichen Umgehungsabsichten in Bezug auf die Lenkpausen (Art. 8 ARV 1) resp. Ruhezeiten (Art. 9 ARV 1) ausgewiesen sei, dass die Beschuldigte
E. 4.4 Es ist festzuhalten, dass B._____ zu den fraglichen Zeitpunkten den Lastwa- gen geführt hat. Dabei hat er die Fahrerkarte der Beschuldigten benutzt. Wie die Vorinstanz weiter korrekt feststellte, wusste die Beschuldigte um die Persönlichkeit ihrer Fahrerkarte, hat diese willentlich B._____ überlassen und somit direkt vor- sätzlich gehandelt. Damit ist die Beschuldigte der Übertretung der Chauffeurver- ordnung gemäss Art. 13b Abs. 4 ARV 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 lit. f ARV 1 schuldig zu sprechen. 5. Strafzumessung Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden (act. E.1, E. 5.-5.3), zumal diese von der Beschuldigten nicht gerügt wurde. Dementsprechend erscheint eine Bus- se von CHF 600.00 für die Beschuldigte als angemessen und die Ersatzfreiheits- strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 6 Tage festzusetzen.
E. 5 / 8 4. Übertretung der Chauffeurverordnung
E. 6 / 8 B._____ ihre persönliche Fahrtschreiberkarte willentlich überlassen hatte (act. E.1, E. 3.5). Im Rahmen der Strafzumessung führte die Vorinstanz sodann weiter aus, dass die Beschuldigte direkt von der entsprechenden Kostenersparnis profitiert habe, sei sie doch mit dem Firmeninhaber verheiratet. Zudem sei sie nach eige- nen Aussagen für die Zuteilung der Aufträge an B._____ verantwortlich gewesen. Sie hätte mithin die Einsatzpläne gekannt, allenfalls hätte sie diese gar selbst er- stellt (act. E.1, E. 5.2). 4.3.3. In der Berufungsbegründung setzt sich die Beschuldigte nicht mit den Er- wägungen der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkt sich auf die Darstel- lung ihrer eigenen Sicht des Sachverhalts. Für das Kantonsgericht sind die Sach- verhaltsfeststellungen der Vorinstanz indes nicht zu beanstanden. Sie durfte auf- grund der Umstände, dass die Fahrerkarte mit einer Ausnahme immer dann zum Einsatz gelangte, als B._____ eine Lenkzeitpause hätte einlegen müssen, dass die Beschuldigte die Einsatzpläne von B._____ kannte und ihm Aufträge erteilte, dass die Beschuldigte von diesem Vorgehen direkt profitierte und dass die Bezah- lung der Busse von B._____ wegen dessen unentschuldigtem Fernbleiben von der Einvernahme vom Arbeitgeber übernommen wurde, ohne in Willkür zu verfallen zum Schluss kommen, dass die Beschuldigte B._____ willentlich die Fahrkarte überlassen hatte.
E. 6.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss ist daher das erstinstanzliche Kosten- dispositiv zu bestätigen (act. E.1, E. 7).
E. 6.2 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 2'000.00 fest- zusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 7 VGS [BR 350.210]). Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollständig, weshalb ihr die Kosten desselben aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 7 / 8 6. Kostenfolgen
E. 8 / 8
Dispositiv
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A._____.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 16. Oktober 2024 Referenz SK1 24 9 Instanz I. Strafkammer Besetzung Moses, Vorsitzender Cavegn und Michael Dürst Thoma, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Berufungsklägerin gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur Berufungsbeklagte Gegenstand Übertretung der Chauffeurverordnung Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Viamala vom 21.11.2023, mitgeteilt am 08.02.2024 (Proz. Nr. 515-2023-11) Mitteilung
21. Oktober 2024
2 / 8 Sachverhalt A. Das Regionalgericht Viamala erklärte A._____ wegen Übertretung der Ver- ordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1 [SR 822.221]) gemäss Art. 13b Abs. 4 ARV 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 lit. f ARV 1 schuldig. Es bestrafte sie mit einer Busse von CHF 600.00, anstelle welcher im Falle der schuldhaften Nichtbezah- lung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tag treten sollte. Die Verfahrenskosten von CHF 4'830.00 wurden vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt. B. Gegen dieses Urteil erhob A._____ (nachfolgend: Beschuldigte) am 4. März 2024 (Poststempel) Berufung. C. Mit Verfügung vom 27. März 2024 ordnete der Vorsitzende der I. Straf- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Berufungsverfahren an. Mit Eingabe vom 18. April 2024 (Poststempel) reichte die Beschuldige die schriftliche Berufungsbegründung ein. Darin führte sie aus, dass sie keine Schuld treffe und sie somit freizusprechen sei. D. Mit Eingabe vom 26. April 2024 (Poststempel) erklärte die Staatsanwalt- schaft, auf eine Stellungnahme zu verzichten, und beantragte die Abweisung der Berufung. Das Regionalgericht Viamala reichte keine Stellungnahme ein.
3 / 8 Erwägungen 1. Prozessuales und Kognition 1.1. Gegen das angefochtene Urteil des Regionalgerichts Viamala ist die Beru- fung zulässig (Art. 398 Abs. 1 StPO). Die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ist zur Behandlung der vorliegenden Berufung zuständig (vgl. Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100] i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kan- tonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die formellen Anforderungen an die Berufung sind vorliegend eingehalten (Art. 399 StPO). Auf die Berufung ist daher einzutre- ten. 1.2. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erst- instanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich da- hingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichti- ge Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gegeben ist. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG. Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhalts- feststellung, wenn sie willkürlich ist (BGer 6B_362/2012 v. 29.10.2012 E. 5.2). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundes- gerichts in der Beweiswürdigung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdi- gung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch ste- hen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die An- nahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel an- melden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Ab- weichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (vgl. Markus Schott, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, N 9 zu Art. 97 BGG). Weiter in Betracht fallen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht (vgl. Daniel Jositsch/Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, N 13 zu Art. 398
4 / 8 StPO). Im Gegensatz zum Sachverhalt prüft das Berufungsgericht sämtliche Rechtsfragen ohne Einschränkung, d.h. mit freier Kognition, und zwar nicht nur materiell-rechtliche, sondern auch prozessuale. Neue Behauptungen und Beweise dürfen nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2. Anklage und vorinstanzliches Urteil 2.1. In der Anklage wird der Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, dass B._____ in der Zeit vom 28. April 2021 bis am 21. Mai 2021 acht Mal die persönliche Fahrtschreiberkarte der Beschuldigten benutzt habe. Die persönliche Fahrtschreiberkarte der Beschuldigten habe B._____ von der Beschuldigten erhal- ten und in seinem Portemonnaie aufbewahrt. Die Beschuldigte habe ihm ihre per- sönliche Fahrtschreiberkarte überlassen, obwohl sie wusste, dass sie diese ande- ren nicht zur Verfügung stellen dürfe. Damit liegt nach Auffassung der Staatsan- waltschaft eine Übertretung der Chauffeurverordnung gemäss Art. 13b Abs. 4 ARV 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 lit. f ARV 1 vor, wofür die Beschuldigte mit einer Busse von CHF 500.00 zu bestrafen sei. 2.2. Das Regionalgericht Viamala verurteilte die Beschuldigte gestützt auf Art. 13b Abs. 4 ARV 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 lit. f ARV 1 zu einer Busse von CHF 600.00. In ihrem Urteil stellte die Vorinstanz fest, dass B._____ in der Zeit vom 28. April bis am 21. Mai 2021 bei den acht in der Anklageschrift erwähnten Fällen die persönliche Fahrerkarte der Beschuldigten benutzt habe. Auch sei auf- grund der offensichtlichen Umgehungsabsicht in Bezug auf die Lenkpausen (Art. 8 ARV 1) resp. Ruhezeiten (Art. 9 ARV 1) ausgewiesen, dass die Beschuldigte B._____ ihre persönliche Fahrerkarte willentlich überlassen habe. 3. Vorbringen der Beschuldigten 3.1. Die Beschuldigte rügt in der Berufungsbegründung implizit eine offensicht- lich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Sie habe zu keinem Zeitpunkt ihre Fahrerkarte B._____ zum Gebrauch überlassen. B._____ habe ei- genmächtig entschieden, ihre Fahrerkarte zu gebrauchen, und sie habe auch nicht mitbekommen, dass ihre Fahrerkarte von einer anderen Person gebraucht worden sei. Denn ihre Fahrerkarte brauche sie nur ab und an für vereinzelte Fahrten und somit habe sie nicht bemerkt, dass die Fahrerkarte nicht in ihrem Besitz sei. Sie müsse versehentlich die Fahrerkarte in den Geschäftsräumlichkeiten zurückgelas- sen und B._____ sie zum Gebrauch übernommen haben. Sie sei davon über- zeugt, dass sie keine Schuld treffe und sie somit freigesprochen werden müsse (A.5).
5 / 8 4. Übertretung der Chauffeurverordnung 4.1. Für die Kontrolle der Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen werden gemäss Art. 13a Abs. 1 ARV 1 Fahrtschreiberkarten ausgestellt, wozu gemäss lit. a auch die Fahrerkarten zählen. Art. 13b Abs. 4 ARV 1 bestimmt, dass pro Führer oder Führerin nur eine Fahrerkarte ausgestellt werden darf, diese persönlich und nicht übertragbar ist. Gemäss Art. 21 Abs. 2 ARV 1 wird mit Busse bestraft, wer die Kontrollbestimmun- gen (Art. 13–18) verletzt. Dazu zählt insbesondere, wer seine persönliche Fahrt- schreiberkarte einer anderen Person zur Verfügung stellt (Art. 21 Abs. 2 lit. f ARV 1). 4.2. Aus der Berufungsbegründung ergibt sich, dass die Beschuldigte im Beru- fungsverfahren die Auffassung vertritt, dass sie ihre Fahrerkarte versehentlich in den Geschäftsräumen zurückgelassen haben müsse und B._____ ohne ihr Wis- sen eigenmächtig entschieden habe, die Fahrerkarte zu gebrauchen. Aus diesen Aussagen ist zu schliessen, dass die Beschuldigte im Berufungsverfahren den Standpunkt vertritt, dass B._____ zu den fraglichen Zeitpunkten den Lastwagen gefahren hat. Es ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Be- schuldigten davon auszugehen, dass B._____ den Lastwagen zu den fraglichen Zeitpunkten unter Verwendung der Fahrerkarte der Beschuldigten lenkte. 4.3.1. Die Beschuldigte bringt vor, dass sie die Fahrerkarte B._____ nicht über- reicht habe, sondern dieser eigenmächtig entschieden habe, die Fahrerkarte zu gebrauchen. 4.3.2. Die Vorinstanz erwog, dass es auffalle, dass die Fahrerkarte der Beschul- digten mit einer Ausnahme jeweils genau dann zum Einsatz gelangte, als B._____ gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Chauffeurverordnung eine Lenk- zeitpause hätte einlegen müssen. Es sei damit offensichtlich, dass mit der in der Anklageschrift beschriebenen Vorgehensweise die gesetzliche Ruhezeitregelung hätte umgangen werden sollen (act. E.1, E. 3.2). Die Vorinstanz stellte weiter fest, dass B._____ seiner Zeugeneinvernahme bei der Staatsanwaltschaft unentschul- digt fern geblieben sei und die deswegen ausgesprochene Busse von seinem Ar- beitgeber bezahlt worden sei. Die Beschuldigte und ihr Sohn hätten somit das Verhalten von B._____ unterstützt, was nur damit erklärt werden könne, dass jene hätten verhindern wollen, dass B._____ sie mit einer wahrheitsgemässen Aussage belasten würde (act. E.1, E. 3.4). Die Vorinstanz schlussfolgerte, dass aufgrund der offensichtlichen Umgehungsabsichten in Bezug auf die Lenkpausen (Art. 8 ARV 1) resp. Ruhezeiten (Art. 9 ARV 1) ausgewiesen sei, dass die Beschuldigte
6 / 8 B._____ ihre persönliche Fahrtschreiberkarte willentlich überlassen hatte (act. E.1, E. 3.5). Im Rahmen der Strafzumessung führte die Vorinstanz sodann weiter aus, dass die Beschuldigte direkt von der entsprechenden Kostenersparnis profitiert habe, sei sie doch mit dem Firmeninhaber verheiratet. Zudem sei sie nach eige- nen Aussagen für die Zuteilung der Aufträge an B._____ verantwortlich gewesen. Sie hätte mithin die Einsatzpläne gekannt, allenfalls hätte sie diese gar selbst er- stellt (act. E.1, E. 5.2). 4.3.3. In der Berufungsbegründung setzt sich die Beschuldigte nicht mit den Er- wägungen der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkt sich auf die Darstel- lung ihrer eigenen Sicht des Sachverhalts. Für das Kantonsgericht sind die Sach- verhaltsfeststellungen der Vorinstanz indes nicht zu beanstanden. Sie durfte auf- grund der Umstände, dass die Fahrerkarte mit einer Ausnahme immer dann zum Einsatz gelangte, als B._____ eine Lenkzeitpause hätte einlegen müssen, dass die Beschuldigte die Einsatzpläne von B._____ kannte und ihm Aufträge erteilte, dass die Beschuldigte von diesem Vorgehen direkt profitierte und dass die Bezah- lung der Busse von B._____ wegen dessen unentschuldigtem Fernbleiben von der Einvernahme vom Arbeitgeber übernommen wurde, ohne in Willkür zu verfallen zum Schluss kommen, dass die Beschuldigte B._____ willentlich die Fahrkarte überlassen hatte. 4.4. Es ist festzuhalten, dass B._____ zu den fraglichen Zeitpunkten den Lastwa- gen geführt hat. Dabei hat er die Fahrerkarte der Beschuldigten benutzt. Wie die Vorinstanz weiter korrekt feststellte, wusste die Beschuldigte um die Persönlichkeit ihrer Fahrerkarte, hat diese willentlich B._____ überlassen und somit direkt vor- sätzlich gehandelt. Damit ist die Beschuldigte der Übertretung der Chauffeurver- ordnung gemäss Art. 13b Abs. 4 ARV 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 lit. f ARV 1 schuldig zu sprechen. 5. Strafzumessung Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden (act. E.1, E. 5.-5.3), zumal diese von der Beschuldigten nicht gerügt wurde. Dementsprechend erscheint eine Bus- se von CHF 600.00 für die Beschuldigte als angemessen und die Ersatzfreiheits- strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 6 Tage festzusetzen.
7 / 8 6. Kostenfolgen 6.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss ist daher das erstinstanzliche Kosten- dispositiv zu bestätigen (act. E.1, E. 7). 6.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 2'000.00 fest- zusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 7 VGS [BR 350.210]). Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollständig, weshalb ihr die Kosten desselben aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO).
8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.1. A._____ ist schuldig der Übertretung der Chauffeurverordnung (SR 822.221) gemäss Art. 13b Abs. 4 ARV 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 lit. f ARV 1. 1.2. Dafür wird A._____ mit einer Busse von CHF 600.00 bestraft. Bei schuld- hafter Nichtbezahlung tritt an die Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 2.1. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von CHF 1'230.00 gehen zulasten von A._____. 2.2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'600.00 gehen zu- lasten von A._____. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zulasten von A._____. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: